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Stärkung der Panoramafreiheit – der „AIDA – Kussmund“

Credits: AIDA Hamburg von Lacherlott

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung „AIDA – Kussmund“ vom 27.04.2017 die Panoramafreiheit gestärkt (Az.: I ZR 247/15).

In Anbetracht der zunehmenden Unsicherheiten beim Fotografieren im öffentlichen Raum hat der BGH erfreulicherweise im letzten Jahr deutlich Stellung zugunsten der Panoramafreiheit bezogen.

Gegenstand der Entscheidung ist der bekannte Kussmund, der den Bug der von der Firma AIDA Cruises eingesetzten Kreuzfahrtschiffe ziert. Der Kussmund ist ein Werk des Künstlers Feliks Büttner, der der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt hat.

Es war einmal ein Foto

Der Beklagte ist ein Veranstalter für Ausflüge bei Landgängen für Kreuzfahrtreisende in Ägypten. Er verwendet auf seiner Website eine Fotografie der Seitenansicht des Schiffs mit dem Kussmund.

Das Foto hatte er vom Gelände des ägyptischen Hafens geschossen, wobei sich das Schiff auf den Gewässern vor dem Hafen befand.

Die AIDA – Cruises störte sich an der Verwendung der Fotografie und forderte Unterlassung des Beklagten.

Die Panoramafreiheit

Streitig war, ob das Foto von der Panoramafreiheit gedeckt ist. Die Begriffe „an“, „öffentlich“, „Wege, Straßen oder Plätze“, „befinden“ und „bleibend“ sind Voraussetzungen für die Annahme der Panoramafreiheit. Der BGH musste klären, ob diese Voraussetzungen auch bei dem vorliegenden Sachverhalt vorgelegen haben.

In seinem Leitsatz bejaht der BGH das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Panoramafreiheit.

Die Nennung von „Wegen, Straßen oder Plätzen“ in §59 UrhG ist demnach nicht abschließend. Erfasst sind auch alle Orte, die sich ähnlich Wegen, Straßen oder Plätzen unter freiem Himmel befinden. Damit fallen auch Gewässer unter diese Norm.

Eine Frage der Definierung

„Öffentlich“ sind diese, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon ob im öffentlichen oder privaten Eigentum stehend.

Ein Werk befindet sich zudem „an“ einem Weg oder einer Straße, wenn es von dort aus wahrgenommen werden kann. Hierunter fällt also auch ein Schiff „auf“ einem Gewässer.

„Bleibend“ an öffentlich Wegen befindet sich ein Werk, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Dauerhaft, so der BGH, ist aus Sicht der Allgemeinheit zu bestimmen.

Ortsfest ist nicht erforderlich

Es sei nicht erforderlich, dass ein abfotografiertes Werk ortsfest ist. Werke die nacheinander an unterschiedlichen Orten sind, wie es bei der AIDA der Fall ist, fallen auch unter die Panoramafreiheit.

Und selbst zur Darlegungs – und Beweislast hat das Gericht Stellung bezogen. Es spreche für eine tatsächliche Vermutung, wenn die Perspektive des Lichtbildes so aussieht, als ob die Fotografie von einem öffentlichen Platz aus aufgenommen worden ist. Die AIDA-Cruises hatten bestritten, dass das Foto von dem öffentlich zugänglichen Hafengelände aus geschossen worden war.

Durch diese wegweisende Entscheidung ist die grundrechtlich geschützte Kommunikationsfreiheit gestärkt worden. Was erlaubt ist und was verboten, wenn im öffentlichen Raum Fotos geschossen werden, unterliegt von nun an weniger rechtlichen Unsicherheiten.

Eine Stärkung der Panoramafreiheit ist gerade in Zeiten wachsender Betätigung im öffentlichen Raum mit hochauflösenden Handykameras erforderlich gewesen.