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Bauhaus: Kopie oder Neuauflage bestimmter Kunstwerke

Bauhaus: Kopie oder Neuauflage bestimmter Kunstwerke

Fake oder Original?

Die Ideenwerkstatt Bauhaus feiert in diesem Jahr sein 100-jähriges Jubiläum. Das Eröffnungsfestival findet zu Ehren des Bauhauses vom 16. bis 24. Januar 2019 in Berlin statt. Feierlichkeiten erfolgen danach bundesweit das gesamte Jahr über. 

Das Bauhaus bildete bis zum Jahr 1933 in Weimar, Dessau und Berlin Künstler aus allen Bereichen aus, sei es Architektur, Kunst, Design, Fotografie oder Tanz. Ludwig Mies van der Rohe oder auch Paul Klee lehrten u.a. am Bauhaus. 

Ob es sich bei einem Kunstwerk um eine Kopie oder um eine „Neuauflage“ handelt, ist nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu bestimmen. 

Eine Kopie ist die unveränderte oder ähnliche Übernahme eines geschützten Werkes oder Werkteils (Nachbildung). Die bloße Kopie ist dabei nur eine Vervielfältigung. Sie ist nicht schutzwürdig. 

Keine Kopie sondern eine Neuauflage liegt vor, wenn der Urheber des geschaffenen Werkes das Original nur als Anregung benutzte und sich die Neuauflage durch eine eigene geistige Schöpfung (individuelle künstlerische Gestaltung) auszeichnet. 

Der Urheber eines Kunstwerkes hat gegenüber dem unberechtigten Verwender ggf. einen Schadensersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.

Werke von Künstlern, die länger als 70 Jahre tot sind, unterliegen nicht dem Urheberrechtsgesetz. Ihre Werke können kopiert aber nicht als Original verkauft werden. Ansonsten handelt es sich um eine Fälschung, dessen Verkauf strafbar ist.

Kontaktieren Sie uns bei allen Fragen um das Kunstrecht und das Urhebergesetz! Die Rechtsanwälte vom Berg & Partner kümmern sich gerne um Ihr Anliegen zum Kunstrecht unter: https://www.vomberg.org/

Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin unter info@vomberg.org oder +49 211 17 18 040.