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Galerievertrag: Was gibt es zu beachten oder Der Galerist und der Künstler

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Galerievertrag: Was gibt es zu beachten oder Der Galerist und der Künstler

Galerien wirken als Vermittler zwischen kunstinteressierten Käufern auf der einen und Künstlern auf der anderen Seite.

Im Idealfall ergibt sich hieraus eine „Win-win-Situation“, die es dem Künstler ermöglicht, einen Käufer- und Sammlerkreis zu erschließen und der Galerie, durch Förderung häufig noch unbekannter Künstler und deren Vermarktung, interessante Geschäfte abzuschließen.

 

Vertragsart und Vertragsbestandteile

Galerieverträge regeln die Rechte und Pflichten der Galerie und des Künstlers zu Ausstellungen der Werke des Künstlers und deren Vermarktung. Geregelt wird die Höhe der Provision der Galerie, für den Fall des Verkaufs eines Werkes. Dieser liegt je nach Vereinbarung zwischen 30-50%.

Daneben werden die Modalitäten der Kostentragung für Ausstellungen, Transport, Versicherungen und Werbung im Vorfeld, sowie der Rückgabe oder in Kommisionnahme im Nachhinein der Ausstellung geregelt.

Wesentliche Bestandteile von Galerieverträgen sind in aller Regel

  • Verpflichtungen über Werbemaßnahmen seitens der Galerie, wie z. B. Einladungen, Plakate, Anzeigen in Print- und Onlinemedien sowie Presseerklärungen u. ä. und,
  • die Einräumung des Rechts zur Reproduktion einzelner Werke des Künstlers zur Durchführung diese Werbe- Maßnahmen. Geregelt wird darüber hinaus die Vorgehensweise beim Verkauf eines Werkes, bei dem häufig ein zuvor fixierter Mindestpreis nicht unterschritten werden darf. Der Galerist kann die Werke im Namen des Künstlers veräußern, wodurch dieser Vertragspartner wird. In der Praxis häufiger anzutreffen ist jedoch das Kommissionsgeschäft. Hierdurch wird der Galerist berechtigt, die Werke in eigenem Namen auf Rechnung des Künstlers zu verkaufen um dann die vereinbarte Provision zu verdienen.

Die Ausstellung ist beendet – was nun?

Im Falle des Nichtverkaufs nach Beendigung der Ausstellung muss geregelt werden, wie mit den Werken weiter zu verfahren ist.

Entweder werden die Werke an den Künstler zurückgegeben, oder verbleiben in den Beständen der Galerie, um beispielsweise vermarktet zu werden. Für diesen Fall ist zu beachten, dass Mindestpreisabsprachen für den Verkauf der Bilder durch den Galeristen vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Galerist das Werk selbst kaufen möchte. Dieser kann also die Werke nicht unter dem Marktpreis übernehmen, verdient dann aber selbstverständlich auch die vereinbarte Provision.

 

Was sollten Künstler vermeiden?

Der Künstler sollte über Werke, die dem Galerievertrag unterliegen, keine Selbstvermarktung vornehmen oder diese anderen Galerien oder Kunsthändlern zum Kauf anbieten. Von der grundsätzlichen Möglichkeit solche Galerieverträge formfrei, mündlich und per Handschlag zu schließen ist abzuraten, da es hier zu Beweisschwierigkeiten kommen kann. Auch ist bei lang- oder unbefristeten Verträgen ist darauf zu achten, dass es nicht zum Entstehen eines sittenwidrigen Knebelvertrags kommt.

Am besten berät Sie ein Experte bei der Verhandlung der Verträge. Denn ein Galerievertrag dient dazu die verschiedenen Interessenslagen fair zusammenzuführen und sowohl dem in Vorkasse tretenden Galeristen, als auch dem schaffenden Künstler zum Erreichen der jeweiligen Ziele bestmöglich zu verhelfen, näheres unter Rechtsanwälte vom Berg & Partner, Düsseldorf.

 
 

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