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Das Fotografierverbot im Museum

Das Fotografierverbot im Museum

© Jacek, Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Ein Fotografierverbot gibt es bereits in bestimmten Clubs und bei Theaterinszenierung. Zukünftig vielleicht auch in Museen? Es wird bereits seit längerem diskutiert, ob originalgetreue Fotografien von zweidimensionalen gemeinfreien Werken als Lichtbilder Schutz genießen sollen.

 

Der Unterlassungsanspruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Unterlassungsanspruch eines kommunalen Museums stattgegeben, nachdem ein Besucher Fotos von Gemälden angefertigt und veröffentlicht hatte.

Zu dieser Entscheidung gelangte der BGH am 20.12.2018 (Az.: I ZR – 104/17).

Grund dieser Entscheidung ist, der Rechtsstreit zwischen einem Museumsbesucher und dem Mannheimer Reiss-Engelhorn Museum.

 

Gemeinfreie Werke und Wikimedia Commons

Das Museum hat Fotografien von Gemälden und Bildern ihrer Museumssammlung aus 1992 in einer Publikation veröffentlicht. Die fotografierten Gemälde und Bilder waren nach Ablauf der Schutzfrist gemeinfrei geworden. Es bestand kein Urheberrechtsschutz.

Durch deutlich sichtbare Piktogramme und dem Aushändigen der Benutzungsordnung des Museums, wurde das Fotografieren allgemein verboten.

Ein Besucher hat diese Fotografien eingescannt und während eines Besuches des Museums Fotos angefertigt. Diese hat der Besucher in die mit dem Internetportal Wikipedia verknüpfte Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen.

 

Der Lichtbildschutz und das Fotografierverbot

Der BGH entschied, dass die von dem Museum erstellten Fotografien als Lichtbilder geschützt sind und der Lichtbildschutz nicht erloschen ist. Hierunter fallen auch Fotografien gemeinfreier Werke wie es vorliegend der Fall ist.

Das Verbot zu Fotografieren ergebe sich aus dem konkludent geschlossenen Besichtigungsvertrag mit den Besuchern. Die Piktogramme und die ausgehändigte Hausordnung seien darin wirksamer Bestandteil geworden.

Das Gericht stellte fest, dass eine solche Regelung die Besucher benachteiligt. Allerdings sei diese Benachteiligung nach Würdigung der relevanten Umstände dieses Falles nicht unangemessen.

Dazu führt der BGH aus, dass es dem Besucher eines Museums vorrangig auf die unmittelbare Wahrnehmung der ausgestellten Werke ankommt.

Wolle ein Besucher seine Eindrücke verfestigen, könne er dies durch den Erwerb von Bildbänden erreichen.

Es steht jedem Museumbetreiber demnach frei, Verhaltensregeln aufzustellen, wobei auch ein Fotografierverbot hierunter fällt. So kann ein ordnungsgemäßer Museumsbetrieb gewährleistet werden, sowohl im Interesse des Museums als auch gegenüber Dritten.

Das Museum kann sich demnach auch auf sein grundgesetzlich garantiertes Hausrecht berufen, so das Gericht weiter.

Die Informationsfreiheit der Besucher ist auch nicht betroffen, denn diese schützt nur Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen.

Das Museum konnte vom dem Beklagten Besucher aufgrund der Vertragsverletzung als Schadensersatz das Nichthochladen und das Nichtzugänglichmachen der Bilder verlangen.

 

Die Entscheidung der BGH

Der BGH entschied damit, dass der Lichtbildschutz die Allgemeinheit nicht an einer geistigen Auseinandersetzung mit einem gemeinfreien Werk hindere. Das betroffene Lichtbild ist geschützt.

Museen und andere Dritte können ohne Weiteres durch entsprechenden Aushang Fotografierverbote durchsetzen. Allerdings bleibt trotz dieses Urteils eine Frage ungeklärt. Nämlich ob eine Erstellung und Verwertung von gemeinfreien Werken wie Fotografien, ohne Zustimmung auch durch das Eigentumsrecht geschützt werden kann.

 

Fragen?

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Gerne können Sie uns auch im Rahmen der digitalen Sprechstunde, veranstaltet durch das Landesbüro für bildende Kunst, www.labk.nrw, kontaktieren oder hier direkt eine Erstberatung mit unseren Anwälten vereinbaren.

 
 

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